Regelung bezüglich der Zeugenaussage
der Frau hat nichts mit "Mangel an Verstand" zu tun!
Gegenstand der
Gerüchte ist folgende Aussage des Propheten und folgende Verse im Koran:
Der Gesandte
Allahs sagte: „‚O ihr Frauen! Gebt Almosen, denn ich habe gesehen, dass ihr die
Mehrzahl der Höllenbewohner seid.’ Sie fragten: ‚Warum ist dies so, Oh
Gesandter Allahs?‘ Er antwortete: ‚Ihr flucht häufig und seid undankbar
gegenüber euren Ehemännern. Ich habe niemals einen Mangel an Verstand und
Religiösität gesehen bei gleichzeitiger Fähigkeit, einen weisen Mann in der
Kontrolle zu haben, außer bei einer von euch Frauen.“ Sie sagten: „Was für
einen Mangel an Verstand und Religiösität haben wir, oh Gesandter Allahs?“ Er
antwortete: „Entspricht nicht das Zeugnis einer Frau der Hälfte des Zeugnisses
eines Mannes?“ Sie sagten: „Ja.“ Er sagte: „Das ist ihr Mangel an Verstand. Und
wenn sie ihre Menstruation hat, enthält sie sich nicht des Betens und Fastens?“
Sie antworteten: „Ja.“ Er sagte: „Das ist ihr Mangel an Religiösität.“
(Bukhari, Book 6, Hadith 301, engl. Vers.)
„Ihr Gläubigen!
Wenn ihr auf eine bestimmte Frist ein Schuldverhältnis eingeht, dann schreibt
es auf! Und ein Schreiber soll es in eurem Beisein aufschreiben, so wie es
recht und billig ist. Und kein Schreiber soll sich weigern zu schreiben, so wie
Allah es ihn gelehrt hat. Er soll schreiben. Und der Schuldner soll diktieren
und Allah, seinen Herrn, fürchten und nichts davon weglassen. Und wenn der
Schuldner schwachsinnig oder minderjährig ist oder nicht selber zu diktieren
vermag, soll sein Anwalt diktieren, so wie es recht und billig ist. Und
nehmt zwei Zeugen unter euren Männern! Wenn es nicht zwei Männer sein können,
dann sollen es ein Mann und zwei Frauen sein, solche, die euch als Zeugen
genehm sind; zwei Frauen damit für den Fall, daß eine von ihnen sich irrt,
diejenige die sich nicht irrt die andere erinnere... " (Koran,
2:282 ff.)
Kein Mangel an Religiösität
Man sieht bereits an den
ersten Worten des obigen Hadith, dass der Prophet gewisse Dinge nicht wörtlich
gemeint haben kann sondern dass er durch Übertreibung die Aufmerksamkeit
der Frauen wecken wollte, um diese zum Nachdenken zu bringen!
Denn: die Aussage, man würde
für’s „Fluchen“ in die Hölle kommen harmoniert nicht mit dem Koran:
"Allah wird
euch für ein unbedachtes Wort in euren Eiden nicht zur Rechenschaft
ziehen..." (Koran 5:89)
Und was den "Mangel an Religiösität" betrifft, kann der Prophet auch hier nur im übertragenen Sinne gesprochen haben, denn der sogenannte „Mangel an Religiösität“ ist kein Mangel an Frömmigkeit, sondern eine Erleichterung in religiösen Pflichen, weil es sich auf das Nicht-Verrichten der Gebete und auf das Nicht-Fasten während der Menstruation bezieht.
Und was den "Mangel an Religiösität" betrifft, kann der Prophet auch hier nur im übertragenen Sinne gesprochen haben, denn der sogenannte „Mangel an Religiösität“ ist kein Mangel an Frömmigkeit, sondern eine Erleichterung in religiösen Pflichen, weil es sich auf das Nicht-Verrichten der Gebete und auf das Nicht-Fasten während der Menstruation bezieht.
Nur weil die Frauen während
der Menstruation nicht beten dürfen, sind sie deshalb nicht weniger gläubig!!
Gott selber hat es
angeordnet, dass es den Frauen während der Menstruation verboten ist zu fasten und zu beten.
Missverstandene Aussage "Mangel an Verstand":
Missverstandene Aussage "Mangel an Verstand":
Im Arabischen ist es nichts Ungewöhnliches, dass ein Nomen einfach weggelassen (!) wird und man durch logische Folgerung trotzdem den Sinn versteht.
In besagtem Hadith würde demnach das Nomen „Pflichten“ fehlen.
Deshalb kann man „Mangel an Religiösität“ problemlos mit „Mangel an Pflichten in Religions-Angelegenheiten“ und
„Mangel an Verstand“ mit „Mangel an Pflichten in Angelegenheiten die Verstand voraussetzen“ übersetzen, falls die Logik es zulässt.
Beispiele von Stellen im Koran, an denen das Nomen fehlt und man aber aus dem Kontext trotzdem weiß, was gemeint ist.
Der Satzteil mit Nomen „mit ihren Leibern“ fehlt im arabischen Original:
„...und wenn die Seelen (mit ihren Leibern) gepaart werden...“ (Koran 81:7)
Das Nomen „die Strafe“ fehlt im arabischen Original:
„Nun hat sich das Wort unseres Herrn gegen uns erfüllt. Wir werden gewiß (die Strafe) kosten müssen.“(Koran 37:31)
Warum haben die Frauen weniger Pflichten bezüglich der Zeugenaussage?
Schrittweise Einführung der neuen Rechte der Frauen
Zu der Zeit des Propheten war es undenkbar, dass Frauen überhaupt in juristischen Angelegenheiten mitwirken durften. Es war eine extrem frauenfeindliche Zeit damals. Durch den Koran wurde den Frauen erstmals das Recht zugesprochen, überhaupt als Zeuge aufzutreten.
Diese „revolutionäre“ Neuerung musste behutsam und schrittweise an die Leute herangeführt werden.
Das ist der Grund, warum Allah vorschrieb, dass zwei weibliche Zeuginnen als Ersatz für einen männlichen Zeugen auftreten sollen.
Schutz der Frauen
Der andere Grund war der Schutz der Frau, um ihr nämlich die Anfeindungen zu ersparen im Falle, dass sie tatsächlich etwas vergisst. Das heißt nicht, dass ein Mann nicht genauso gut wie eine Frau etwas vergessen kann. Ein Mann kann genauso vergesslich sein wie eine Frau.
Aber: In der frauenfeindlichen Gesellschaft von damals, in der die Männer bei weitem mehr respektiert wurden als Frauen hätte eine „Falschaussage“ der Frau sicherlich viel Ärger gebracht. Um der Frau diesen Ärger zu ersparen hat Allah die Regelung mit der zweiten Frau zur Unterstützung aufgestellt, um das Risiko zu verringern, dass die Frau etwas falsches aussagt.
Falscher Satzbau/ Falsche Übersetzung
In der folgenden Übersetzung des besagten Hadith ist der Satzbau völlig falsch:
„... Ich habe noch nie jemanden mit weniger Intelligenz und Religiösität gesehen als euch Frauen. Ihr könnt einem rechtschaffenen Mann den Kopf verdrehen...“
Diese Übersetzung klingt wie eine Beleidigung, entstellt den Sinn der Aussage und ist schlicht und einfach falsch, denn:
In der falschen Übersetzung wurde ein Punkt gesetzt und ein neuer Satz angefangen obwohl es sich im arabischen Original um einen zusammenhängenden Satz handelt. Somit ergibt sich ein völlig anderer Sinn.
Die richtige Übersetzung müsste demnach so lauten:
„...Ich sah noch nie jemanden mit einem Mangel an Pflichten in Religions-Angelegenheiten und in Angelegenheiten die Verstand voraussetzen der gleichzeitig einen weisen Mann kontrollieren kann, außer bei euch Frauen...“
Hier der original arabische Text:
وَمَا رَأَيْتُ مِنْ نَاقِصَاتِ عَقْلٍ وَدِينٍ، أَغْلَبَ لِذِي لُبَ مِنْكُن
Und hier in Lautschrift :
wa (und) ma (nicht) ra'itu (sah ich) min (solche denen) naqiSati (fehlt) 3aql (verstand) wa (und) din (religion), a3ulba (kontrollierend) lithii (diejenigen) luba (die Weisen), minkum (ausser unter euch (Frauen))
Sonstige Verse im
Koran machen keinen Unterschied zwischen männlichen und weiblichen Zeugen
An allen anderen Stellen im
Koran (Sure 24:4 ff., Sure 5:106) werden übrigens keine Unterschiede zwischen männlichen und weiblichen
Zeugen gemacht!
Beispiel:
"Ihr Gläubigen! Wenn der Tod an einen von euch herantritt, so müssen zwei gerechte Zeugen
unter euch oder zwei andere, die nicht zu euch gehören, das
Testament bezeugen." (Koran 5:106)
„Und denjenigen,
die ehrbaren Frauen Unkeuschheit vorwerfen, jedoch nicht vier Zeugen dafür beibringen, verabreicht achtzig Peitschenhiebe. Und lasset ihre
Zeugenaussage niemals gelten; denn sie sind es, die Frevler sind.“ (Koran 24:4)
In Sure 24:6-9 etwa steht die Zeugenaussage
der Frau über der Zeugenaussage des Mannes:
"Und wenn
welche von euch ihren Gattinen Ehebruch vorwerfen und nur sich selbst als
Zeugen haben, dann sollen sie viermal vor Gott bezeugen, daß sie die Wahrheit
sagen, und ein fünftes Mal, daß der Fluch Gottes über sie kommen soll, wenn sie
lügen. Und die betreffende Frau entgeht der Strafe, wenn sie viermal vor Gott bezeugt,
daß der betreffende Mann lügt, und ein fünftes
Mal, daß der Zorn Gottes über sie kommen soll, wenn er die Wahrheit sagt."
(Koran, 24:6-9)
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